Vermittlungsgutschein
Einen Rechtsanspruch auf einen VGS hat wer
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und
- in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens
- 2 Monate arbeitslos war und
- noch nicht vermittelt ist.
Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit
- als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
- als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.
- ALG II-Anspruchsberechtigten kann ein VGS ausgestellt werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Mit der Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins verpflichtet sich die Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) einem von Ihnen ausgesuchten
Personalvermittler einen bestimmten Betrag zukommen zu lassen, wenn Ihnen durch seine Mitwirkung eine sozialversicherungspflichtige,
mindestens 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeit vermittelt wurde.
Wurde Ihnen ein Vermittlungsgutschein ausgehändigt, ist dieser drei Monate lang gültig.
Danach müssen Sie sich einen neuen Vermittlungsgutschein ausstellen lassen,um diesen bei einem Personalvermittler einlösen zu können.
Lassen Sie sich einige Kopien von Ihrem Original Vermittlungsgutschein anfertigen, und suchen Sie Personalvermittler auf. Die Personalvermittler
erhalten von Ihnen den Vermittlungsgutschein in Kopie und Sie können durchaus mehrere Personalvermittler mit der Stellensuche für Sie beauftragen.
Erst wenn durch die Mitwirkung des Personalvermittlers ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, hat der Personalvermittler einen Anspruch auf die
Vermittlungsvergütung erworben und erhält von Ihnen das Original des Vermittlungsgutscheins.
Im Vorfeld sollte ein Personalvermittler weder Vorschüsse noch sonstige Kosten von Ihnen verlangen. Klären Sie dies unbedingt im ersten Gespräch
mit dem Personalvermittler verbindlich ab.